SATZUNG

Die Satzung als PDF zum Download gibt es hier...

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen ,,Nördlinger Frauenliste e. V.". Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nördlingen eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Nördlingen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein unterstützt das politische Engagement von Frauen in der Stadt Nördlingen und fordert die Vernetzung von Fraueninteressen in allen gesellschaftlichen Bereichen. Insbesondere nimmt er an der Stadtratswahl mit einem eigenen Wahlvorschlag unter der Bezeichnung ,,Nördlinger Frauenliste" teil.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede Frau werden, die bereit ist, auf der Grundlage des Vereinszwecks mitzuarbeiten. Der Antrag zur Aufnahme ist an die Vorstandschaft zu richten. Sie entscheidet über die Aufnahme.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der der Vereinsvorstandschaft schriftlich anzuzeigen ist, durch Tod oder durch Ausschluss, wenn das Mitglied dem Vereinszweck zuwiderhandelt oder sich ein grob vereinsschädliches Verhalten zuschulden kommen lasst. Letzt genanntes gilt ebenso, wenn ein Mitglied seinen satzungsgemäß festgelegten Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.   die Vorstandschaft
2.   die Mitgliederversammlung

§ 5 Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft setzt sich aus der ersten Vorsitzenden, der zweiten Vorsitzenden, der Schatzmeisterin, der Schriftführerin und drei Beisitzerinnen zusammen. Die Mitglieder der Vorstandschaft dürfen nicht parteipolitisch gebunden sein. Sie wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt; sie bleibt jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl hat geheim stattzufinden. Scheidet ein Vorstandmitglied vorzeitig aus, so kann die Vorstandschaft ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer dieser Person berufen. Vorstand im Sinne des § 26 BOB sind die erste und die zweite Vorsitzende. Jede der beiden Vorsitzenden vertritt jeweils einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung der 1. Vorsitzenden bzw. in deren Auftrag handelt.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird unter der Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die von der Vorstandschaft festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
Satzungsänderungen dürfen nur beschlossen werden, wenn hierauf bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 20% der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
Anträge sind vor Versammlungsbeginn schriftlich beim Vorstand vorzulegen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von der Schriftführerin ein Protokoll aufzunehmen, das von ihr und von der Versammlungsleiterin zu unterzeichnen ist.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Kasse ist jeweils von zwei Kassenprüferinnen zu überprüfen, die in der Mitgliederversammlung im voraus bestimmt werden. Die Prüfung soll vor der jährlichen Mitgliederversammlung stattfinden.

§ 8 Auflösung des Vereins

Im Fall einer Auflösung des Vereins fällt ein etwa noch vorhandenes Vereins-vermögen an ein gemeinnütziges Frauenprojekt (z. B. das Frauenhaus Nordschaben).
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins am 22. Oktober 2006 in Nördlingen beschlossen.

Nach oben

Die Satzung als PDF zum Download gibt es hier...

 

© 2007 - 2019 Noerdlinger Frauenliste e.V.